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Sachgründung einer GmbH jetzt auch online möglich

Sachgründung einer GmbH jetzt auch online möglich

Maximilian Feigl

Maximilian Feigl

Maximilian Feigl berichtet seit 2020 über das Münchner Startup Ökosystem. Dabei haben es dem studierten Politikwissenschaftler vor allem Deeptech-Themen angetan.

August 19, 2023

2 min. read time

Für die Gründung einer GmbH ist Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 Euro nötig. Bei der Anmeldung zum Handelsregister müssen GründerInnen die Hälfte davon vorlegen. Alternativ zu dieser Bargründung können bei einer Sachgründung aber auch verkehrsfähige Gegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert in die Gesellschaft eingebracht werden. Dazu zählen unter anderem Immobilien und bewegliche Wirtschaftsgüter, aber auch Urheberrechte sowie Forderungen.

Bisher mussten GründerInnen für solche Sachgründungen persönlich beim Notar vorsprechen – dies entfällt nun in den meisten Fällen. Lediglich dann, wenn eine notarielle Beurkundung nötig ist, ist ein Notartermin weiterhin Pflicht.

Möglich macht dies das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG), das im Juni 2022 vom Bundestag beschlossen wurde. Das Ergänzungsgesetz zur DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) vom Juli 2021 regelt die konkrete Umsetzung des DiRUG, etwa durch Änderungen im Handelsgesetzbuch, der Bundesnotarordnung und im Beurkundungsgesetz.

Weitere Änderungen durch die Digitalisierungsrichtline

Neben der Ermöglichung der Onlinegründung führten die Gesetze noch weitere Änderungen ein: So kann seit dem 1. August 2022 bei der Registeranmeldung ebenfalls eine notarielle Beglaubigung per Videokommunikation erfolgen. Die so erstellten Urkunden können vom Notar dann direkt auf digitalem Wege eingereicht werden. Außerdem wurde die Bekanntmachung von Registereintragungen vereinfacht, indem die Veröffentlichung in einem separaten Bekanntmachungsportal entfällt. Stattdessen wird die Offenlegung dadurch erreicht, dass ein Registereintrag in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt wird. Außerdem wird seit Inkrafttreten des Gesetzes für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, auf die Erhebung von Abrufgebühren verzichtet.

Mit den Änderungen, die zum 1. August 2023 wirksam wurden – also die Ermöglichung von Sachgründung online – ist die DiRUG nun vollständig in Kraft.

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