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Reform des Insolvenzrechts: Sanierung ohne Insolvenzverfahren

Reform des Insolvenzrechts: Sanierung ohne Insolvenzverfahren

Regina Bruckschlögl

Regina Bruckschlögl

Nach eigenen Startup-Erfahrungen blickt sie als Redakteurin von Munich Startup nun aus einer anderen Perspektive auf die Münchner Startup-Szene – und entdeckt dabei jeden Tag, wie vielfältig das Münchner Ökosystem ist. Startup Stories, die erzählt werden wollen!

October 21, 2020

2 min. read time

Unternehmen, die die Corona-Krise ins Straucheln brachte, mussten in den vergangenen Monaten nicht sofort Insolvenz anmelden. Mit dieser Maßnahme wollte die Bundesregierung – neben Kurzarbeit und staatlichen Überbrückungshilfen – eine Welle an Insolvenzen verhindern oder diese zumindest abschwächen.

Diese zeitlich befristete Regelung wird nun durch die frisch beschlossene Reform des Insolvenzrechts abgelöst. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass angeschlagene Unternehmen ab Jahresanfang 2021 auch ohne Insolvenzverfahren saniert werden können – so lange sie noch nicht zahlungsunfähig sind.

„Sanierungskonzept künftig auch ohne Insolvenzverfahren“

„Unternehmen, die eine Mehrheit ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer Sanierungsperspektive überzeugen, können ihr Sanierungskonzept künftig auch ohne Insolvenzverfahren umsetzen“,

sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Sie betont weiter:

“Gerade auch Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie unverschuldet ins Straucheln geraten sind, aber über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen, werden von den Neuerungen profitieren können.”

Rücksichtnahme auf Prognoseunsicherheiten

Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden nach Inkrafttreten des Gesetzes weitergehende Erleichterungen geschaffen: Sie unterliegen ab dem 1. Januar 2021 zwar wieder der Insolvenzantragspflicht, die seit März diesen Jahres coronabedingt ausgesetzt worden war und seit Oktober zumindest für zahlungsunfähige Unternehmen wieder in Kraft ist. Allerdings soll laut dem Justizministerium der Überschuldungsprüfung künftig ein gelockerter Maßstab zugrunde gelegt werden, der auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt.

Daneben werden auch die Sanierungsmöglichkeiten des bestehenden Rechts fortentwickelt. Es soll sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Bestellung eines oder einer InsolvenzverwalterIn in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Diesen Unternehmen soll aber zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet werden.


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