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Deutsche „Limited“-Firmen: Vorsicht vor dem Brexit!

Deutsche „Limited“-Firmen: Vorsicht vor dem Brexit!

Florian Deglmann

Florian Deglmann

Der Exil-Nürnberger erforschte bis April 2019 als Redakteur die Münchner Startup-Szene.

December 5, 2018

3 min. read time

Der bevorstehende Brexit birgt eine Gefahr für viele kleinere Unternehmen hierzulande, die sich nach der britischen Rechtsform der Limited gegründet haben. Zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU könnten die Limiteds die hiesige Anerkennung verlieren.

Ähnlich wie eine GmbH ist eine Limited haftungsbeschränkt. Doch eine schnellere Gründung und die geringe Gründungseinlage von nur mindestens einem Pfund machte die Limited bisher auch für deutsche Gründer attraktiv. Da Großbritannien noch ein Mitglied der EU ist, können Jungunternehmer direkt nach der Gründung einer englischen Limited ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen. Die Rechtsform als solche wird weiter anerkannt. Nach Angaben der IHK München haben bis zu 30.000 deutsche Unternehmer dieses Modell genutzt.

EU-Austritt März 2019: Unternehmer haften mit Privatvermögen

Wenn am 29. März 2019 das Vereinigte Königreich planmäßig aus der EU austritt und es bis dahin nicht zu einer Übergangsregelung oder Einigung kommen sollte, werden Limiteds in Deutschland wie eine OHG oder eine GbR behandelt.
Grund dafür ist, dass die Limited nicht mehr anerkannt wird. Das hat zur Folge, dass die Unternehmer mit ihrem Privatvermögen haften.

Rechtsform ändern: möglichst noch vor dem Brexit

Daher stehen Unternehmen, die aktuell als Limited firmieren, vor verschiedenen Alternativen. Mit einer grenzüberschreitenden „Verschmelzung“ kann das Unternehmen in eine GmbH verschmolzen werden. Der Vorteil ist, dass die Geschäfte nahtlos weitergehen können. Die GmbH ist dann der Rechtsnachfolger der Limited und kann weiter betrieben werden.

Für kleinere Limiteds bietet sich diese Option oftmals nicht an, da der Vorgang einer Verschmelzung mit großem bürokratischem und finanziellem Aufwand verbunden ist. Es fallen Gebühren für Handelsregister, Notare usw. an. Diese Option eignet sich aufgrund des zeitnahen Brexits nur noch bedingt  — und in erster Linie für größere Unternehmen, die über ausreichend Kapital verfügen.

Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) und Liquidation der Ltd.

Die UG (haftungsbeschränkt) — oder umgangssprachlich „Mini-GmbH“ — ist eine weitere Möglichkeit für deutsche Limiteds. Im Gegensatz zur GmbH benötigt die UG nur einen Euro Stammkapital bei der Gründung, vergleichbar mit der Limited. Bei der UG (haftungsbeschränkt) wäre eine Verschmelzung zur Aufnahme möglich.

Weitere internationale Optionen

Eine weitere Option ist die Umwandlung in eine europäische SE-Gesellschaft oder die Einzelübertragung von Rechten oder Vermögensgegenständen auf andere deutsche Gesellschaften. Denkbar ist auch eine Neugründung als Limited in Irland oder Malta. Dies ist in der Praxis deutlich komplizierter und es müssen alle Wirtschaftsgüter und langfristige Bezugsverträge übertragen werden. Ohne eine professionelle Beratung erweist sich diese Option als so gut wie unmöglich.

Eine weitere Möglichkeit ist die niederländische BV. Ähnlich der GmbH und der Limited, ist auch diese Rechtsform haftungsbeschränkt. Mittlerweile beträgt das geforderte Stammkapital der BV nur noch 900 € und ist somit auch für kleinere Unternehmen interessant. Mit einem Formwechsel ist auch das möglich. Aus steuerlicher Sicht kann ein Formwechsel vorteilhafter sein als eine Verschmelzung.

Ansonsten bleibt immer noch die Möglichkeit der Liquidation, sodass es umso wichtiger ist, sich mit dem Thema im Vorfeld des Brexits auseinanderzusetzen.


Wenn Ihr Fragen zu diesem Thema habt,  wendet Euch an:

Petra Busse | 089-5116-1313 |   petra.busse@muenchen.ihk.de

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